Lebenspartnerschaft im Todesfall

§ 563 BGB – Eintrittsrecht bei Tod des Mieters – Mietrecht. Absatz 1 dieses Paragrafen des BGB Mietrecht beschreibt, dass der Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führte, mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis eintritt. Sozusagen stellvertretend für ihn. Und ab diesem Zeitpunkt über alle damit verbundenen Rechte und Pflichten verfügt.

Diese Bestimmung hat seit Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes folgende Ergänzung gefunden: Dasselbe gilt für den Lebenspartner.

Soweit so gut. Die Schwierigkeiten fangen jedoch dann an, wenn beide Partner (aus welchen Gründen auch immer) trotz mehr als 25jähriger Partnerschaft versäumt haben, diese amtlich beglaubigen zu lassen. Weil sie vielleicht störte, ihre Beziehung auf eine der Ehe vergleichbare, ihr aber nicht ebenbürtige Ebene zu heben. Was eine Diskriminierung bedeutet. Weil sich der Gesetzgeber bislang noch nicht zu einer Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe entschließen konnte. Um diese in letzter Konsequenz zu privilegieren, also als höherwertig zu erachten, als solche zwischen Mann und Frau.  Gemeinhin als naturgegeben oder gottgewollt apostrophiert. Entsprechend dem jeweiligen Standpunkt, den eine/r dazu einnimmt.

Der Verzicht auf die Legalisierung einer Lebenspartnerschaft und einer testamentarischen Bestimmung im Todesfall eines von beiden Partnern, beinhaltet das Versäumnis, dem Überlebenden das Recht der weiteren Nutzung der gemeinsamen Wohnung einzuräumen und hat zur Folge, dass er nicht unmittelbar in einen bestehenden Mietvertrag für die gemeinsam genutzte Wohnung eintreten kann. Wenn es ihm, als dem Überlebenden, nicht gelingt, den Nachweis zu erbringen, mit dem Verstorbenen einen auf Dauer angelegten Haushalt geführt zu haben.

Wenn das nicht der Fall ist, hat der überlebende Partner trotz allem die Möglichkeit, den bislang gemeinsam geführten Haushalt allein weiterzuführen, unter der Voraussetzung der Bereitschaft zur Unterschrift unter einen neuen Mietvertrag unter  seinem Namen, der das  Ziel verfolgt, dem Vermieter zu ermöglichen, den zu entrichtenden Mietzins im aktuellen Fall um mindestens ein Drittel der bisherigen Mietkosten anzuheben.

Das ist der augenblickliche Stand der Dinge  – als Ergebnis einer mehr als 25jährigen Beziehung, in der einer der beiden Partner, in diesem Fall der auf überraschende Weise Verstorbene, als alleiniger Mieter fungierte und sich immer geweigert hat, die Beziehung zu legalisieren. Sodass der Hinterbliebene Partner, weil auch kein Testament zu seinen Gunsten besteht, das Nachsehen hat. Weil die Tatsache der gemeinsamen Nutzung nicht ausreicht, sondern die  Beweispflicht besteht, den juristischen Nachweis für die gemeinsame Haushaltsführung zu erbringen. Wofür die gemeinsame Wohnungsnutzung nicht ausreicht. Etwa im Fall eines  Untermietsverhältnisses.

Ein möglicher Nachweis für die gemeinschaftliche Haushaltsführung könnte beispielsweise in einer gemeinsamen Mietzahlung bestehen. Also darin, dass beide Partner diese zu jeweils gleichen Teilen entrichtet, sprich auf das Konto des Vermieters überwiesen haben. Was aber nicht der gängigen Praxis entspricht. Die darin besteht, dass der im Mietvertrag Genannte den gesamten Mietanteil leistet und der Partner seinen Anteil daran privat begleicht. Wie es auch im aktuellen Fall über viele Jahrzehnte ihn gegeben war.

In dem der Hinterbliebene nicht nur damit befasst war, den Leichnam seines überraschend im Ausland verstorbenen Lebenspartners an seinem Aufenthaltsort einäschern zu lassen und dessen Urne anschließend an den Heimatort, in diesem Fall Berlin, zu überführen, sondern jetzt auch alle negativen Folgen des Verzichts auf eine eingetragene Lebenspartnerschaft und eine testamentarische Bestimmungen zu seinen Gunsten zu tragen hat. Darauf angewiesen, einen gewieften Anwalt für seine Sache zu finden, der es versteht, unter schwierigen Bedingungen den Nachweis einer auf Dauer angelegten Haushaltsführung zu erbringen.

Das ist der gegenwärtige Stand der Dinge, nach der vom  Betroffenen im Rahmen einer Rechtsberatung absolvierten Beratung. In der private Aspekte keine Rolle spielten. Wie derjenige, dass die Summe einer langen Beziehung sich im Todesfall eines Partners darauf reduziert, dass der überlebende Partner, im Fall nicht rechtzeitig vorgesorgt zu haben, in jeder Hinsicht als der Benachteiligte anzusehen ist. Dem im aktuellen Fall nur eine Wahl bleibt, die gemeinsame Wohnung aufzugeben, also aufzulösen, weil ihr Fortbestand für ihn sonst nicht mehr tragbar ist. Aufgrund um ein Drittel höherer Mietkosten. Die Erinnerung an die lebenslange Partnerschaft mit allen ihren Höhen und Tiefen und damit verbundenen Vor- und Nachteilen  bleibt dagegen bestehen.

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